Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV§ 46 Fachspezifische Qualifizierungen
Stand: 17.03.2026
Wird zitiert von 17
Nach Gewicht
- VG Köln, 14.04.2023 – 15 L 173/23
- OVG NRW, 22.02.2023 – 1 B 612/22Zitiert von 2
- VG Kassel, 17.03.2022 – 1 L 1830/21.KSZitiert von 4
- VGH Hessen, 05.07.2022 – 1 B 647/22Zitiert von 6
- VG Kassel, 26.02.2020 – 1 K 124/19.KSZitiert von 10
- BVerwG, 25.10.2011 – 2 VR 4/11Bewerbung um Beförderungsdienstposten; BeförderungsentscheidungZitiert von 311
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 18.03.2024 – 26 L 434/23
- VG Würzburg, 22.08.2023 – W 1 K 23.85
- VG Schleswig, 11.08.2022 – 12 B 40/22Zitiert von 1
17 Entscheidungen zu § 46 BLV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 BLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/46#abs-1 (1) Fachspezifische Qualifizierungen dauern
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/46#abs-2 (2) Fachspezifische Qualifizierungen bestehen aus einer fachtheoretischen Ausbildung und einer berufspraktischen Einführung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/46#abs-3 (3) Die fachtheoretische Ausbildung soll folgenden Zeitraum nicht unterschreiten:
Sie kann für den Aufstieg in den gehobenen Dienst zum Teil berufsbegleitend und für den Aufstieg in den höheren Dienst zum Teil oder überwiegend berufsbegleitend durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/46#abs-4 (4) Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt entsprechend den Anforderungen der Laufbahn Folgendes:
Die Teilnahme an der fachtheoretischen Ausbildung ist durch Leistungstests zu belegen. Leistungstests, die vor Beginn des Aufstiegsverfahrens erworben wurden, können auf Antrag angerechnet werden. Beim Aufstieg in den höheren Dienst wird die fachtheoretische Ausbildung mit einer schriftlichen Arbeit abgeschlossen. Hat eine Person einen Leistungstest oder die Abschlussarbeit endgültig nicht bestanden, so ist für sie das Aufstiegsverfahren beendet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/46#abs-5 (5) Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrgenommen. Die Einführung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat. Beim Aufstieg in den mittleren Dienst kann die berufspraktische Einführung verkürzt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit hinreichende für die neue Laufbahn qualifizierende Kenntnisse erworben haben. Die Verkürzung darf höchstens sechs Monate betragen. Beim Aufstieg in den höheren Dienst soll die Beamtin oder der Beamte während der berufspraktischen Einführung in zwei Verwendungsbereichen eingesetzt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/46#abs-6 (6) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist. Mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses kann die oberste Dienstbehörde oder können von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörden das Feststellungsverfahren selbst regeln und durchführen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.